» Unser Satzung:
I.
Satzungen
§ 1 Der Angelsportverein
Köhlen-Frelsdorf ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Der Angelsportverein
Köhlen-Frelsdorf hat seinen Sitz in Köhlen und erwirkt seine Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Langen.
Als Sportfischer gilt derjenige,
der die Fischwaid nach den sportlichen Grundsätzen des Verbandes Deutscher
Sportfischer ausübt.
Der Sportfischer betreibt die
Fischerei nicht als Haupt- oder Nebenerwerb, was nicht ausschließt, dass die
Gewässer von Sportfischern in
volkswirtschaftlichem Interesse nutzungsgerecht
mit Netzen und kleinen Geräten befischt werden.
§ 2 Alle Mitglieder haben die
Fischereiprüfung abzulegen.
§ 3 Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 4 Zweck und Aufgaben des
Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
Förderung des sportlichen Fischens.
Er strebt an:
4.1 a.
Die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände und den Schutz der
natürlichen Umwelt in Zusammenarbeit mit zuständigen Regierungsstellen,
Fischereisachverständigen sowie mit Landschafts-, Natur- und
Tierschutzverbänden.
b.
Die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Sportfischerei
sowie der Kenntnis ökologischer
Zusammenhänge.
c. Förderung einer naturkundlich
und angelsportlich Interessierten Jugend.
d. Unterrichtung der
Öffentlichkeit.
4.2
Der verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line
eigenwirtschaftliche zwecke.
4.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Aufnahme: Aktives oder passives
Mitglied kann jeder unbescholtene Sportfischer sein oder werden, der sich
verpflichtet, den Bestrebungen
des Vereins gemäß dieser Satzung
Zu dienen und nicht aus einem
anderen Verein ausgeschlossen worden ist, es sei denn, dass der Verein, der
ausgeschlossen hat, mit der
Aufnahme in den neuen Verein einverstanden ist.
Sportfischer, die kein Interesse
an der Befischung der Vereinsgewässer haben, können dem Verein als passives
Mitglied angehören.
Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird gesondert geregelt.
Ein Wechsel von aktiven zur
passiven Mitgliedschaft bzw. umgekehrt, kann auf Antrag erfolgen.
Die Anmeldung zur Aufnahme
erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand. Die Beitragspflicht beginnt
mit dem Eintrittsmonat,
in dem dem neuen Mitglied die Aufnahme eröffnet wurde.
Über Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Jedes Mitglied ist auf die
Einhaltung der Satzungen, der Gewässerordnung und des Fischereigesetzes zu
verpflichten.
Minderjährige bedürfen für die
Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 6 Für die Dauer seiner
Vereinsmitgliedschaft kann jedes Mitglied dem Verband Deutscher Sportfischer
angehören und genießt dadurch
den Schutz des Verbandes in allen, der sportlichen
Fischerei betreffenden Angelegenheiten.
§ 7 Der Austritt eines Mitglieds
kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist
durch Einschreiben an den
Vorstand erfolgen.
§ 8Der Ausschluss eines
Mitglieds muss erfolgen, wenn es:
1.
Sich durch Fischereivergehen und –Übertretungen strafbar macht
oder gegen Grundsätze der
Waidgerechtigkeit verstößt.
2.
Den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt
oder das Ansehen des Vereins Schädigt.
3.
Wiederholt die Gewässerordnung oder den Fischereiplan nicht beachtet.
Der Ausschluss kann erfolgen,
wenn ein Mitglied:
1.
Ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt
wird, dass er solche begangen hat.
2.
Mit seinen Beiträgen oder Leistungen ohne Angabe eines triftigen Grundes
in Rückstand geblieben ist.
3.
Die Gewässerordnung, oder die Beschlüsse der Versammlungen oder den
Fischereiplan nicht beachtet.
Über den Ausschluss eines Mitglieds befindet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit nach eingehender Klärung des
Falles.
Der Ausschluss enthebt das Mitglied nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung
bis zum Schluss des laufenden
Geschäftsjahres.
§ 9 Die
Versammlung ist über den jeweiligen Fall zu unterrichten.
Innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem
Ausgeschlossenen schriftlich Einspruch zu, über
den die nächste
Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhörung des
Beschuldigten
entscheidet.
§
10
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, den Beitritt
für das laufende Geschäftsjahres und die vom
Vorstand festgestellten Gebühren
für die Ausstellung des Sportfischerpasses im Voraus zu entrichten.
Änderungen in der
Art der Mitgliedschaft
sind nur bis zur Hauptversammlung eines Jahres möglich.
Sie sind bis 4 Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich der
Geschäftsstelle zu mitzuteilen.
§
11
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf
der Jahreshauptversammlung für das
folgende Geschäftsjahr durch Abstimmung
festgesetzt.
Der Beitrag ist spätestens bis zum 1. März zu Zahlen.
§
12
Die Festsetzung von Sondergebühren für Preis- und Pokalangeln, Mahnungen,
Arbeitsdienst, Fischereierlaubnisscheine,
Benutzung von Geräten, sowie der
sonstigen
Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung des Vorstandes
vorbehalten.
§
13
Vorstand
Der
Gesamtvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1.
I. Vorsitzender
2.
II. Vorsitzender
3.
Kassenwart
4.
stellv. Kassenwart
5.
Schriftführer
6.
Gewässerwart
7.
Jugendwart
Als Vorstand
gelten die unter 1. bis 7. aufgeführten Vorstandsmitglieder.
nach §
13, Vorstand
Die Wahl des Vorstandes
erfolgt auf 3 Jahre. Als gewählt gilt,
wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Alle Vorstandsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden,
wenn von keinem
Mitglied der Versammlung eine geheime Wahl verlangt wird.
Während des Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder werden
von der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt und bedürfen der
Bestätigung der
Jahreshauptversammlung, soweit nicht die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung erforderlich ist.
Verweigert die Jahreshauptversammlung den
Vorstandsmitgliedern das Vertrauen, die Entlastung oder tritt ein
Vorstandsmitglied vor
Ablauf einer Wahlperiode zurück, sind entsprechende
Neuwahlen vorzunehmen.
Das Vertrauen oder die Entlastung gilt als nicht gegeben,
wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder nicht zustimmt.
a)
Vorstand im sinne des §
26 BGB sind der I. Vorsitzende und der II.
Vorsitzende.
b)
Die Verantwortlichkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus
der Aufteilung der Arbeitsgebiete.
Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der
Vereinsahngelegenheiten nach besten Kräften zu beraten und
zu unterstützen.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder und
alle anderen Mitglieder haben lediglich Anspruch
auf Erstattung der Barauslagen.
§
14
Der Kassenwart IST VERPFLICHTET; ALLE Einnahmen und Ausgaben getrennt nach
Belägen laufend zu buchen. Aus den
Belägen müssen den Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich
sein.
Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn
sie vom I. Vorsitzenden oder vom II. Vorsitzenden schriftlich
angewiesen sind.
Vierteljährlich ist die Kasse abzuschließen
und die Buchführung dem I. Vorsitzenden oder dem II. Vorsitzendem auf Verlangen
zur Einsicht vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die
Jahreshauptversammlung von
2 Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das
Ergebnis bekannt zugeben. Die Kassenprüfer werden in der Weise gewählt,
dass
jedes Jahr ein Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt wird.
Wiederwahl ist erst nach 5 Jahren möglich.
§
15 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch
Aussprachen und Beschlüssen auf dem Wege der Abstimmung die
maßgeblichen, der
Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Beschlüsse werden durch mindestens eine Stimme
Mehrheit gefasst. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand
bei der
Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Mitgliederversammlungen sind allgemein jährlich anzusetzen.
Die Bekanntgabe des Termins der nächsten
Mitgliederversammlung erfolgt 7 Tage vor dem Termin.
Auf den Versammlungen sind auch die Erlasse und
Veröffentlichungen der Behörden, Fischereigenossenschaften bekannt
zugeben,
sowie die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden
Organisationsfragen zu interessieren.
§
16 Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten
Quartal statt.
Zu ihr ist vom Vorstand mindestens 7 Tage vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Sie hat die Grundsatzaufgaben, die Rechenschaftsberichte
des Vorstandes entgegenzunehmen, ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder zu
bestätigen, die Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beiträge und
die Richtlinien für die
Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und
festzulegen.
Anträge zu Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind
10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden
einzureichen.
§
17 Mitgliederversammlung auf Antrag muss einberufen werden,
wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt
oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen
beim vorsitzenden beantragt.
§
18 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom wesentlichen Inhalt der
Versammlung
oder Sitzung berichtet, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse
wiedergibt.
Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen und aktenkundig zu verwahren.
§
19 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es eigens einer
zu diesem Zweck gemäß §
17 einberufene Mitgliederversammlung,
aus deren
Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber
beabsichtigte Abstimmung klar
erkenntlich sein müssen.
Zur Beschlussfassung in diesem ‚Sinne ist eine
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenden Mitgliedern erforderlich.
§
20 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
„Deutsche
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Werder Str. 2,
2800 Bremen“ die es unmittelbar und
ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Köhlen, den 4. November
1981
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