» Unser Satzung:

I.                    Satzungen

§ 1 Der  Angelsportverein Köhlen-Frelsdorf ist eine Vereinigung von Sportfischern.

Der Angelsportverein Köhlen-Frelsdorf hat seinen Sitz in Köhlen und erwirkt seine Eintragung in das Vereinsregister  des Amtsgerichts Langen.

Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach den sportlichen Grundsätzen des Verbandes Deutscher Sportfischer ausübt.

Der Sportfischer betreibt die Fischerei nicht als Haupt- oder Nebenerwerb, was nicht ausschließt, dass die Gewässer von Sportfischern in
volkswirtschaftlichem Interesse nutzungsgerecht mit Netzen und kleinen Geräten befischt werden.

§ 2 Alle Mitglieder haben die Fischereiprüfung abzulegen.

§ 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des sportlichen Fischens.

Er strebt an:

4.1 a.         Die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände und den Schutz der

                  natürlichen Umwelt in Zusammenarbeit  mit zuständigen Regierungsstellen,

                  Fischereisachverständigen sowie mit Landschafts-, Natur- und

                  Tierschutzverbänden.

b.                  Die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Sportfischerei

sowie der Kenntnis ökologischer Zusammenhänge.

            c.         Förderung einer naturkundlich und angelsportlich Interessierten Jugend.

            d.         Unterrichtung der Öffentlichkeit.

 

       4.2            Der verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line

                        eigenwirtschaftliche zwecke.

 

4.3                       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.4                       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Aufnahme: Aktives oder passives Mitglied kann jeder unbescholtene Sportfischer sein oder werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen
des Vereins gemäß dieser Satzung

Zu dienen und nicht aus einem anderen Verein ausgeschlossen worden ist, es sei denn, dass der Verein, der ausgeschlossen hat, mit der
Aufnahme in den neuen Verein einverstanden ist.

Sportfischer, die kein Interesse an der Befischung der Vereinsgewässer haben, können dem Verein als passives Mitglied angehören.
Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird gesondert geregelt.

Ein Wechsel von aktiven zur passiven Mitgliedschaft bzw. umgekehrt, kann auf Antrag erfolgen.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat,
in dem dem neuen Mitglied die Aufnahme eröffnet wurde.

Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

Jedes Mitglied ist auf die Einhaltung der Satzungen, der Gewässerordnung und des Fischereigesetzes zu verpflichten.

Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

§ 6 Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft kann jedes Mitglied dem Verband Deutscher Sportfischer angehören und genießt dadurch
     den Schutz des Verbandes in allen, der sportlichen Fischerei betreffenden Angelegenheiten.

§ 7 Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch Einschreiben an den
     Vorstand erfolgen.

§ 8Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn es:

1.                  Sich durch Fischereivergehen und –Übertretungen strafbar macht

oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt.

2.                  Den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins Schädigt.

3.                  Wiederholt die Gewässerordnung oder den Fischereiplan nicht beachtet.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

1.      Ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.

2.      Mit seinen Beiträgen oder Leistungen ohne Angabe eines triftigen Grundes in Rückstand geblieben ist.

         3.      Die Gewässerordnung, oder die Beschlüsse der Versammlungen oder den Fischereiplan nicht beachtet.

             Über den Ausschluss eines Mitglieds befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach eingehender Klärung des
             Falles.

             Der Ausschluss enthebt das Mitglied nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden
             Geschäftsjahres.

        § 9 Die Versammlung ist über den jeweiligen Fall zu unterrichten.

             Innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen schriftlich Einspruch zu, über
             den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhörung des Beschuldigten
             entscheidet.

       § 10 Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, den Beitritt für das laufende Geschäftsjahres und die vom
              Vorstand festgestellten Gebühren für  die Ausstellung des Sportfischerpasses im Voraus zu entrichten. Änderungen in der
              Art der Mitgliedschaft sind nur bis zur Hauptversammlung eines Jahres möglich.
              Sie sind bis 4 Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich der Geschäftsstelle zu mitzuteilen.

      § 11 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das
             folgende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt.

             Der Beitrag ist spätestens bis zum 1. März zu Zahlen.

      § 12 Die Festsetzung von Sondergebühren für Preis- und Pokalangeln, Mahnungen, Arbeitsdienst, Fischereierlaubnisscheine,
             Benutzung von Geräten, sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung des Vorstandes
             vorbehalten.

      § 13 Vorstand

          Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus folgenden Vereinsmitgliedern:

          1.                  I. Vorsitzender

2.                  II. Vorsitzender

3.                  Kassenwart

4.                  stellv. Kassenwart

5.                  Schriftführer

6.                  Gewässerwart

7.                  Jugendwart

        Als Vorstand gelten die unter 1. bis 7. aufgeführten Vorstandsmitglieder.

       nach § 13, Vorstand

      Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 3 Jahre. Als gewählt gilt,

     wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Alle Vorstandsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden, wenn von keinem
     Mitglied der Versammlung eine geheime  Wahl verlangt wird.

     Während des Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder werden von der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt und bedürfen der
     Bestätigung der Jahreshauptversammlung, soweit nicht die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erforderlich ist.
     Verweigert die Jahreshauptversammlung den Vorstandsmitgliedern das Vertrauen, die Entlastung oder tritt ein Vorstandsmitglied vor
     Ablauf einer Wahlperiode zurück, sind entsprechende Neuwahlen vorzunehmen.

     Das Vertrauen oder die Entlastung gilt als nicht gegeben, wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder nicht zustimmt.

       a)                  Vorstand im sinne des § 26 BGB sind der I. Vorsitzende und der II. Vorsitzende.
       b)                  Die Verantwortlichkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.

                 Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsahngelegenheiten nach besten Kräften zu beraten und
                 zu unterstützen.

c)      Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder und alle anderen Mitglieder haben lediglich Anspruch
                auf Erstattung der Barauslagen.

 

     § 14 Der Kassenwart IST VERPFLICHTET; ALLE Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belägen laufend zu buchen. Aus den
            Belägen müssen den Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

           Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom I. Vorsitzenden oder vom II. Vorsitzenden schriftlich
           angewiesen sind.
           Vierteljährlich ist die Kasse abzuschließen und die Buchführung dem I. Vorsitzenden oder dem II. Vorsitzendem auf Verlangen
           zur Einsicht vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von
           2 Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis bekannt zugeben. Die Kassenprüfer werden in der Weise gewählt,
           dass jedes Jahr ein Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt wird.

           Wiederwahl ist erst nach 5 Jahren möglich.

     § 15 Mitgliederversammlungen

           Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüssen auf dem Wege der Abstimmung die
           maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.

           Alle Beschlüsse werden durch mindestens eine Stimme Mehrheit gefasst. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand
           bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
          Mitgliederversammlungen sind allgemein jährlich anzusetzen.

          Die Bekanntgabe des Termins der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt 7 Tage vor dem Termin.

         Auf den Versammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden, Fischereigenossenschaften bekannt
         zugeben, sowie die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.

     § 16 Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.

           Zu ihr ist vom Vorstand mindestens 7 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

           Sie hat die Grundsatzaufgaben, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, ausgeschiedene
           Vorstandsmitglieder zu bestätigen, die Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die
           Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.

           Anträge zu Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

 

     § 17 Mitgliederversammlung auf Antrag muss einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt
            oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim vorsitzenden beantragt.

     § 18 Niederschrift

           Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom wesentlichen Inhalt der
           Versammlung oder Sitzung berichtet, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.

           Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenkundig zu verwahren.

     § 19 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

           Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es eigens einer zu diesem Zweck gemäß § 17 einberufene Mitgliederversammlung,
           aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar
           erkenntlich sein müssen.

           Zur Beschlussfassung in diesem ‚Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenden Mitgliedern erforderlich.

     § 20 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
           „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Werder Str. 2, 2800 Bremen“ die es unmittelbar und ausschließlich für
           gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

          Köhlen, den 4. November 1981